Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag eines Sexshop-Betreibers abgelehnt, ihm jedenfalls die eingeschränkte Öffnung seiner zwei Ladengeschäfte im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart zu gestatten.
Nach der Begründung der Kammer handle es sich bei den Sexshops um Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Betrieb nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg bis zum 19.04.2020 untersagt sei.
Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen von diesem Verbot seien ihrem Zweck nach auf Betriebe beschränkt, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dienten. Hierzu zählten die Sexshops des Antragstellers nicht. Die dort angebotenen Drogerieartikel und Zeitschriften machten zum einen nur einen geringen Teil des Sortiments aus. Zum anderen seien sie auf die Bedürfnisse eines Sexshops zugeschnitten und dienten somit nicht der Grundversorgung der Bevölkerung.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidungsgründe einzulegen ist.
Nach der Begründung der Kammer handle es sich bei den Sexshops um Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Betrieb nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg bis zum 19.04.2020 untersagt sei.
Die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen von diesem Verbot seien ihrem Zweck nach auf Betriebe beschränkt, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dienten. Hierzu zählten die Sexshops des Antragstellers nicht. Die dort angebotenen Drogerieartikel und Zeitschriften machten zum einen nur einen geringen Teil des Sortiments aus. Zum anderen seien sie auf die Bedürfnisse eines Sexshops zugeschnitten und dienten somit nicht der Grundversorgung der Bevölkerung.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidungsgründe einzulegen ist.
VG Stuttgart, 14.04.2020 - Az: 16 K 1869/20
Quelle: PM des VG Stuttgart
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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