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Vorübergehende Betriebsschließungen wegen der Corona-Pandemie rechtmäßig

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat zwei Eilanträge von Betreibern einer Lottoannahmestelle und eines Pralinenfachgeschäfts abgelehnt, mit denen diese sich gegen die Schließung ihrer Betriebe gewendet hatten. Grundlage für die Schließung ist eine Allgemeinverfügung der Stadt Würselen vom 18. März 2020, mit der angesichts der fortschreitenden Ausbreitung des Corona-Virus ab sofort - zunächst bis zum 19. April 2020 - u. a. der Weiterbetrieb bestimmter Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt worden ist.

Das Gericht hat zur Begründung der ablehnenden Entscheidungen ausgeführt, die Stadt Würselen habe in der Allgemeinverfügung nachvollziehbar dargelegt, dass die dort getroffenen Maßnahmen zur Risikominimierung erforderlich seien, um nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders anfällige Personengruppen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen.

Wegen des dynamischen Verlaufs der Ausbreitung mit ersten Todesfällen in den letzten Wochen sei das Verbot nicht notwendiger Veranstaltungen und Betriebsfortführungen erforderlich. Nur so sei die Ansteckung einer größeren Anzahl von Personen zu verzögern.

Sowohl die Lottoannahmestelle als auch das Pralinenfachgeschäft seien von diesem Verbot erfasst. Denn beide gehörten nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung und seien zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs nicht notwendig. Schließlich sei das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ohne jeden Zweifel höher einzustufen als die drohenden wirtschaftlichen Einbußen, zumal Bund und Land Finanzhilfen zugesagt hätten.

Gegen die Beschlüsse können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.


VG Aachen, 23.03.2020 - Az: 7 L 230/20, 7 L 233/20

Quelle: PM des VG Aachen

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