Eine nicht mehr entziehbare Erwerbsunfähigkeitsrente ist beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
Es wird der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich gezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde gelegt, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte.
OLG Brandenburg, 21.11.2001 - Az: 9 UF 217/01
ECLI:DE:OLGBB:2001:1121.9UF217.01.0A
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