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Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine ausländische Unterhaltsentscheidung

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren zur Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) ist zwar als Familienstreitsache einzustufen, dennoch gilt § 117 Abs. 1 FamFG mit seiner fristgebundenen Beschwerdebegründungspflicht dort nicht. Eine Beschwerde nach § 43 AUG kann daher nicht allein wegen fehlender oder verspäteter Begründung als unzulässig verworfen werden.

Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den §§ 36 ff. AUG, das der inländischen Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs als Unterhaltssache und damit als Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG einzuordnen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 43 Abs. 2 Satz 1 AUG, der die Beschwerdeeinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässt. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Beteiligten gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO vom Anwaltszwang befreit sein sollen - was systemisch nur dann Sinn ergibt, wenn das Verfahren als selbständige Familienstreitsache verstanden wird, in der vor dem Oberlandesgericht grundsätzlich Anwaltspflicht nach § 114 Abs. 1 FamFG bestünde.

Unbeschadet dieser Einordnung als Familienstreitsache ist § 117 Abs. 1 FamFG, der in Ehesachen und Familienstreitsachen eine fristgebundene Beschwerdebegründung verlangt, im Beschwerdeverfahren nach §§ 43 ff. AUG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 43 AUG hängt damit nicht von einer fristgerechten Begründung ab; eine allein auf die Versäumung der Begründungsfrist gestützte Verwerfung der Beschwerde ist unzulässig.

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Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosDr. Jens-Peter Voß

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