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Gerichtliche Geltendmachung der auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Macht ein unterhaltsberechtigter Sozialhilfeempfänger kraft prozessrechtlicher Ermächtigung (§ 265 ZPO) in Prozessstandschaft die nach Rechtshängigkeit des Unterhaltsverfahrens auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend, kann das nach dem Tode des Klägers unterbrochene Verfahren gemäß § 239 ZPO insoweit (nur) durch seine Erben als neue gesetzliche Prozessstandschafter aufgenommen werden.
Der Sozialhilfeträger kann in diesem Fall nur nach den Regeln des gewillkürten Klägerwechsels in das Verfahren eintreten; dies setzt sowohl die Zustimmung der Erben des verstorbenen Klägers als auch die - wegen § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch Sachdienlichkeit nicht zu ersetzende - Zustimmung des Beklagten voraus.


BGH, 29.08.2012 - Az: XII ZR 154/09


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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