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Bei Betreuung minderjähriger Kinder kann keine Vollschichttätigkeit erwartet werden!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Betreut eine geschiedene Ehefrau minderjährige Kinder, so ist sie aus kindbezogenen Gründen nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in Ihrer Tätigkeit als Verkäuferin verpflichtet.

Eine Vollschichttätigkeit müsste angesichts von Ladungsöffnungszeiten bis teilweise 21.00 Uhr, mindestens aber bis 18.30 Uhr, sowie an Samstagen ausgeübt werden. Erfolgt der Heimweg dann auch noch mit dem Bus, so würde eine Betreuung der Kinder erst in den Abendstunden möglich werden.

Die notwendige Betreuung der Kinder kann aber nicht ausschließlich in den Abendstunden geleistet werden.

So müssen abends noch Hausaufgaben beaufsichtigt und eine gesunde Ernährung der Kinder sichergestellt werden. Beide Bereiche werden von der "Übermittagsbetreuung" nicht vollständig abgedeckt. Davon abgesehen ist die Zeitspanne von 15.30 bis 19.30 Uhr auch für Kinder im Alter von elf und dreizehn Jahren zu lang, um sie alleine zu verbringen. Denn es bestehen vielfältige Ablenkungsmöglichkeiten durch Medienkonsum wie Fernsehen, Computerspiele sowie Internetchats, welche nur durch die Anwesenheit der Eltern einigermaßen im Rahmen gehalten werden können.

Da für Verkäuferinnen in den Morgenstunden und am frühen Nachmittag nur wenig zu tun ist, diese also immer zumindest auch am späten Nachmittag und in den frühen Abendstunden arbeiten müssen, ist eine vollschichtige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin mit der Betreuung von zwei schulpflichtigen Kindern nicht zu vereinbaren.

In die Bedarfsberechnung einzustellen ist somit das Einkommen aus einer halbschichtigen Tätigkeit.


AG Münster, 24.06.2010 - Az: 46 F 127/09

ECLI:DE:AGMS:2010:0624.46F127.09.00

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