Hat ein unterhaltspflichtiger Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seine Bezüge reduziert, so rechtfertigt dies nicht zwangsläufig die Reduktion des zu zahlenden Unterhalts (hier: nachehelicher Ehegattenunterhalt).
Dies kommt nur dann in Frage, wenn das Einkommen aus betrieblichen Gründen gesunken ist - dies hat der Unterhaltspflichtige zu beweisen.
Für die Zeit bis Juli 2002 ist das Berufungsgericht von monatlichen Einkünften des Beklagten in Höhe von 4.306 EUR ausgegangen. Schon das erschöpft den Vortrag der Klägerin nicht vollständig. Zwar hat der Beklagte unstreitig dieses Einkommen als Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft erzielt. Ob dem noch weitere Einkünfte aus seiner Beteiligung an der Betriebsgesellschaft oder aus Vermietung und Verpachtung hinzuzurechnen sind, hat das Berufungsgericht aber nicht hinreichend geprüft, obwohl der abzuändernden Entscheidung auch Einkünfte des Beklagten aus beiden Einkunftsarten zugrunde lagen.
Weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durfte es zudem nicht mit dem bloßen Hinweis auf die den Pachteinnahmen gegenüberstehenden Kredite verneinen. Die Revision macht geltend, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung regelmäßig zwar Zinsbelastungen, nicht aber Tilgungsbeträge abgesetzt werden können, die einseitig der Vermögensbildung dienen, ohne bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt zu haben.
Ob und in welchem Umfang das hier der Fall ist und ob dies schon im Ausgangsverfahren eingeflossen ist, kann der Senat auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht überprüfen.
Das Oberlandesgericht wird seine Feststellungen auf der Grundlage des streitigen Sachverhalts insoweit ergänzen und prüfen müssen, inwieweit diese Einkunftsarten schon im Ausgangsverfahren berücksichtigt wurden und auch heute noch relevant sind.
Dies kommt nur dann in Frage, wenn das Einkommen aus betrieblichen Gründen gesunken ist - dies hat der Unterhaltspflichtige zu beweisen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO muss der Abänderungskläger die Grundlagen des früheren Unterhaltstitels und die inzwischen eingetretenen Veränderungen darlegen und beweisen.Für die Zeit bis Juli 2002 ist das Berufungsgericht von monatlichen Einkünften des Beklagten in Höhe von 4.306 EUR ausgegangen. Schon das erschöpft den Vortrag der Klägerin nicht vollständig. Zwar hat der Beklagte unstreitig dieses Einkommen als Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft erzielt. Ob dem noch weitere Einkünfte aus seiner Beteiligung an der Betriebsgesellschaft oder aus Vermietung und Verpachtung hinzuzurechnen sind, hat das Berufungsgericht aber nicht hinreichend geprüft, obwohl der abzuändernden Entscheidung auch Einkünfte des Beklagten aus beiden Einkunftsarten zugrunde lagen.
Weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durfte es zudem nicht mit dem bloßen Hinweis auf die den Pachteinnahmen gegenüberstehenden Kredite verneinen. Die Revision macht geltend, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung regelmäßig zwar Zinsbelastungen, nicht aber Tilgungsbeträge abgesetzt werden können, die einseitig der Vermögensbildung dienen, ohne bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt zu haben.
Ob und in welchem Umfang das hier der Fall ist und ob dies schon im Ausgangsverfahren eingeflossen ist, kann der Senat auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht überprüfen.
Das Oberlandesgericht wird seine Feststellungen auf der Grundlage des streitigen Sachverhalts insoweit ergänzen und prüfen müssen, inwieweit diese Einkunftsarten schon im Ausgangsverfahren berücksichtigt wurden und auch heute noch relevant sind.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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