Umgangsverfahren - Jugendamt kann zum Tragen der Kosten verpflichtet sein!
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Kostenpflichtig im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht.
Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. Muss-Beteiligter des Umgangsverfahrens.