Fahrtkosten, die entstehen um den Kontakt mit bei dem anderen Elternteil wohnenden Kindern zu pflegen, sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kinder im Ausland leben und daher Reisekosten in nicht unerheblicher Höhe entstehen.
FG Hessen, 20.02.2006 - Az: 2 K 3058/04
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