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Haftung von Ehegatten für Kredit bei einseitiger Nutzung nach Trennung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Haften Ehegatten gesamtschuldnerisch für einen Kredit, so kann dennoch bei Scheitern der Ehe von der anteilsgleichen Haftung im Innenverhältnis abgewichen werden, wenn die unter Verwendung des Kredits angeschaffte Sache nach der Trennung nur noch von einem der Ehegatten genutzt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Sache zwar noch vor der Trennung veräußert, der Erlös aber zum Erwerb einer anderen Sache verwendet wurde, die einer der Ehegatten nach der Trennung alleine nutzt.


AG Ludwigslust, 24.06.2009 - Az: 5 C 273/08

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