Einem sieben Jahre alten Kind ist bewußt, daß ein sorgfaltspflichtiges Verhalten durch einen Schuß mit einem Fußball möglich ist. Wurde das Kind über besondere Risiken, die in diesem Zusammenhang bestehen, aufgeklärt so kann die Sorgfaltspflichtanforderung erhöht sein. Spieltrieb und Bewegungsfreude können allenfalls eine Einschränkung des Verschuldens bewirken.
Für die Haftung ist es unerheblich, ob auch weitere Schadensentwicklungen vorhersehbar waren.
OLG Nürnberg, 28.04.2006 - Az: 5 U 130/06
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