Im vorliegenden Fall war die Witwe 25 jünger als der bei Eheschließung bereits 89 Jahre alte pensionierte Beamte. Daher ist der Unterhaltsbetrag der Witwe zweifach zu kürzen:
1. Nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 3 BeamtVG, da die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Ruhestandsbeamte war.
2. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. V. m. Ziffern 22.1.5.2 und 22.1.6.2 zu § 22 BeamtVG ist der nunmehr geminderte Satz aufgrund des hohen Alters des Pensionärs bei der Eheschließung nochmals zu kürzen, da es sich hierbei um einen "besonderen Umstand" i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt.
Auf den verbleibenden Unterhaltsbeitrag ist nun gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG das Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe abzüglich eines Freibetrages anzurechnen, wobei hier auch betriebliche Zusatzversorgungen auf privatrechtlicher Grundlage zu berücksichtigen sind.