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Erziehungsgeld für Autokauf gespart – Sozialhilfe futsch?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen.

Bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, muss daher grundsätzlich erst ein Auto verwertet werden.

Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug vom angesparten Erziehungsgeld erworben wurde, welches nicht auf die Sozialhilfe angerechnet wird.

Denn ein Pkw, der aus angespartem Erziehungsgeld gekauft wurde, ist nach Ablauf des Erziehungsgeldanspruches, d.h. spätestens wenn das Kind 2 Jahre alt ist, einsetzbares Vermögen und unterfällt nicht mehr dem Schutz des § 88 Abs 3 BSHG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. September 1997 - Az: ­ 5 C 8/97 - zwar dargelegt, dass der Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Vermögen während des gesetzlichen Förderungszeitraumes grundsätzlich für den Hilfesuchenden eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten kann. Im weiteren hat es aber ausgeführt, dass erst mit Ablauf des Monats, mit dem die Berechtigung zum Bezug von Erziehungsgeld endet, das Vermögen, welches aus Erziehungsgeld angespart worden ist, seine spezifische Zweckbestimmung verliert, weil es nun nicht mehr im gesetzlichen Förderungszeitraum wirksam werden kann. Vor diesen Zeitpunkt dürfe nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG sein Einsatz von den Trägern der Sozialhilfe nicht verlangt werden, weil es sonst dem Bezugsberechtigten nicht mehr für die Verwendung im Rahmen des gesetzlichen Förderungszwecks zur Verfügung stünde.


VG Mainz, 17.02.2004 - Az: 2 L 146/04.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2004:0217.2L146.04.MZ.0A

Theresia DonathMartin BeckerAlexandra Klimatos

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