Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht auf dem deutschen Recht bekannte Namensbestandteile. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name (hier: Mittelname nach dänischem Recht).
BGH, 26.04.2017 - Az: XII ZB 177/16
ECLI:DE:BGH:2017:260417BXIIZB177.16.0
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