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Mittelname nach dänischem Recht wählbar!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht auf dem deutschen Recht bekannte Namensbestandteile. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name (hier: Mittelname nach dänischem Recht).


BGH, 26.04.2017 - Az: XII ZB 177/16

ECLI:DE:BGH:2017:260417BXIIZB177.16.0

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