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Geschlechtsänderung vor Gericht: Selbsteinschätzung reicht nicht - zwei Sachverständige sind Pflicht

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Vornamensänderung sowie die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz (TSG) setzen zwingend zwei Sachverständigengutachten voraus. Die bloße Selbsteinschätzung der antragstellenden Person ersetzt diese Begutachtung nicht. Die Gutachtenpflicht ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

Gesetzliche Voraussetzungen für Vornamensänderung und Geschlechtsfeststellung nach dem TSG

Eine Änderung des Vornamens gemäß § 1 TSG sowie die gerichtliche Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 TSG setzen nach §§ 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 S. 1 TSG zwingend die Einholung von zwei Sachverständigengutachten voraus. Die Gutachten müssen Stellung nehmen zu der Frage, ob sich das Zugehörigkeitsempfinden der antragstellenden Person mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird und ob diese seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind von den zuständigen Gerichten nicht disponibel - sie können weder durch richterliche Auslegung umgangen noch durch eine eigenständige Sachdarstellung der antragstellenden Person ersetzt werden.

Kann die Selbsteinschätzung der antragstellenden Person die Gutachten ersetzen?

Die für TSG-Verfahren zuständigen Gerichte sind nicht befugt, die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG allein auf Grundlage der - notwendig auch zielorientierten - Ich-Einschätzung der antragstellenden Person zu bejahen. Selbst eine ausführliche und nachvollziehbare Eigendarstellung vermag die vom Gesetzgeber als zwingende Verfahrensvoraussetzung normierte sachverständige Begutachtung nicht zu ersetzen oder entbehrlich zu machen. Verweigert die antragstellende Person die Begutachtung, ist dem Antrag der Erfolg zu versagen.

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Gutachtenpflicht

Die Gutachtenpflicht nach §§ 4 Abs. 3, 9 Abs. 3 S. 1 TSG verstößt weder gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG noch gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen des TSG in Ausübung des ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Regelungs- und Gestaltungsspielraums normiert. Das Geschlecht ist maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten; von ihm hängen familiäre Zuordnungen ab. Es ist daher ein berechtigtes gesetzgeberisches Anliegen, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und eine Änderung des Personenstandes nur bei Vorliegen tragfähiger Gründe zuzulassen (vgl. BVerfG, 11.01.2011 - Az: 1 BvR 3295/07).

Zumutbarkeit der Begutachtung trotz Eingriff in die Intimsphäre

Die durch die Begutachtung entstehenden Belastungen - einschließlich der Offenlegung persönlichster und intimster Erlebnisse, Gedanken und Überzeugungen - stellen keine verfassungswidrige Verletzung der Individualgrundrechte der antragstellenden Person dar. Bei Verfahren nach dem TSG ergibt sich bereits aus der Natur des Verfahrensgegenstands, dass die innere Verfasstheit und das Selbsterleben der antragstellenden Person im Mittelpunkt stehen. Das geschlechtsbezogene Selbsterleben ist nicht nur Anlass des Verfahrens, sondern zugleich ausschlaggebendes Kriterium für dessen Ausgang. Angesichts der weitreichenden Bedeutung des Verfahrens für das Leben der antragstellenden Person ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber neben der Offenbarung der inneren Verfasstheit gegenüber dem Gericht zusätzlich eine eingehende fachkundige Erfassung und Beurteilung nach objektivierbaren Kriterien durch besonders befähigte, zur Verschwiegenheit verpflichtete Sachverständige fordert.

Abgrenzung zur Vornamensänderung nach dem NamÄndG

Eine Vornamensänderung nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG setzt voraus, dass die Geschlechtszugehörigkeit des Namensträgers unverändert bleibt. Die empfundene Geschlechtszugehörigkeit kann daher keinen „wichtigen Grund“ im Sinne dieser Vorschriften begründen. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht: Anders als beim NamÄndG ist die Änderung des Vornamens nach § 1 TSG untrennbar mit der Frage der Geschlechtszugehörigkeit verbunden, was die unterschiedlichen - strengeren - Voraussetzungen sachlich rechtfertigt.

Zur verfassungsgerichtlichen Ausgangslage

Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 11.01.2011 (vgl. BVerfG, 11.01.2011 - Az: 1 BvR 3295/07) zwar die Regelungen des § 8 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TSG wegen unzumutbarer Voraussetzungen für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig hat es jedoch ausdrücklich festgestellt, dass die Abhängigkeit der personenstandsrechtlichen Geschlechtsbestimmung von objektivierbaren Voraussetzungen in Form von zwei Gutachten zur Feststellung der Stabilität und Irreversibilität des transsexuellen Wunsches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. An dieser Beurteilung hat sich durch den seither verstrichenen Zeitablauf nichts geändert.


OLG Hamm, 22.02.2017 - Az: 15 W 2/17

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0222.15W2.17.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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