Billiger als eine fehlerhafte Berechnung: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineUnterliegt ein Elternteil einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern, so sind auch geringfügige Einkünfte aus einer Nebentätigkeit gegebenenfalls fiktiv anzurechnen
Es kann sich hier nicht darauf berufen werden, dass der Unterhaltspflichtige aufgrund einer Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr an der Ausübung einer solchen Nebentätigkeit gehindert ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach
§ 1603 BGB sind jedoch zulasten des Beklagten fiktive geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeit zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung ihrer Arbeitskraft. Er gilt insbesondere, wenn die aus einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht ausreichen, den geschuldeten
Unterhalt zu leisten. Jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit vollschichtig geleistet wird, muss sich der Unterhaltspflichtige eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Die Elternverantwortung erfordert, für die Ausübung einer Nebentätigkeit auch Zeiten in Betracht zu ziehen, die üblicherweise dem Freizeitbereich zuzuordnen sind sowie jede Art von Tätigkeit anzunehmen. Diese strengen, auch vom BGH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat sich im streitigen Unterhaltszeitraum nicht um die Aufnahme einer Nebentätigkeit bemüht, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar war.
Der Beklagte hat nicht überzeugend dargelegt, dass und warum er eine relativ geringfügige Nebentätigkeit nicht ausüben kann. Die Tatsache, dass er Mitglied der freiwilligen Feuerwehr ist, kann ihn insoweit nicht entlasten. Diese Mitgliedschaft beansprucht den Beklagten nicht während seiner gesamten berufsfreien Zeit. Der Senat hält angesichts der vollzeitigen Erwerbstätigkeit des Beklagten eine Zusatzbeschäftigung mit monatlich 150,- € für vertretbar.