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Auch nach Diplomprüfung noch Kindergeld?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Kindergeldanspruch bis zum 27. Lebensjahr kann auch nach einer akademischen Prüfung bestehen bleiben, sofern weitere Qualifikationen für den Eintritt ins Berufsleben erforderlich sind, da diese sodann als Teil der Ausbildung zu berücksichtigen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 32 EStG ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist, weil der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf im Regelfall erst dann möglich ist, wenn die zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt.

Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht zwangsläufig, dass eine Berufsausbildung mit dem Absolvieren einer akademischen Prüfung auch immer abgeschlossen ist.

Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Berufsausbildung in dem genannten Sinne nicht nur Ausbildungsmaßnahmen umfasst, die erforderlich sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen. Erfasst werden auch Maßnahmen, die aus der maßgeblichen Sicht der Eltern und des Kinds geeignet sind, die berufliche Stellung des Kinds zu verbessern. Daher rechnet beispielsweise auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird, zur Berufsausbildung, und dies auch dann, wenn als Ziel ein Beruf angestrebt wird, für den die Promotion keine zwingende Voraussetzung ist.

Der BFH hat im Anschluss an die Übernahme des Kindergeldrechts in das EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 den Begriff der Berufsausbildung in mehreren Grundsatzurteilen neu bestimmt und erweiternd ausgelegt. Maßgebend für diese erweiternde Auslegung ist der Gesichtspunkt, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert wird, wenn sich ein Kind unabhängig von vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befindet und von seinen Eltern unterhalten wird. Durch die Einführung des Jahresgrenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 ist in systematischer Hinsicht der Grund dafür entfallen, dem mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfolgten Gesetzeszweck (Bestimmung der geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern) auch im Rahmen einer einschränkenden Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) Geltung zu verschaffen. Ausschlaggebend für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Ausbildung für einen Beruf" i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Zielsetzung des Kindergeldrechts, die kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildung des Kindes zu berücksichtigen. Nach der neueren Rechtsprechung muss die Betätigung des Kindes nicht mehr zwingend in einer Ausbildungs- und Studienordnung vorgeschrieben sein und die Ausbildung muss nicht mehr überwiegend Zeit- und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Den Eltern und dem Kind wird bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zugebilligt. Der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung umfasst danach jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausbildung des angestrebten Berufes geeignet sind. Das Berufsziel ist daher nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufs erfüllt. Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen lässt es vielmehr als notwendig erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. Kindern muss daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen.


FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - Az: 6 K 2422/04

ECLI:DE:FGRLP:2005:0728.6K2422.04.0A

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