Ist ein Ehepartner im Zusammenhang mit dem Kauf eines Einfamilienhauses die vertragliche Pflicht zur Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von EUR 15.000 eingegangen, so fällt dies nicht unter die Schlüsselgewalt. Es handelt sich schließlich nicht um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB. Nur wenn dies der Fall wäre, wäre auch der andere Ehegatte zur Zahlung der Provision verpflichtet.
OLG Oldenburg, 16.06.2010 - Az: 5 U 138/09
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