Eine Offenbarungsobliegenheit der Schwangeren hinsichtlich eines Mehrverkehrs besteht dann, wenn die Vaterschaft des Bräutigams hinsichtlich eines von der Braut erwarteten Kindes auf Grund der Gesamtumstände mehr als fraglich ist, nur auf konkrete Nachfrage.
Ein Anspruch auf Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung erwächst nicht aus dem Umstand, daß sich nach der Heirat herausstellt, daß das Kind nicht vom Ehegatten abstammt.
OLG Stuttgart, 22.03.2005 - Az: 18 UF 300/04
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