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Keine erneute Teil-Nachlasspflegschaft bei gesichertem Bankguthaben

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Teil-Nachlasspflegschaft ist gemäß § 1960 BGB nur anzuordnen, wenn ein Bedürfnis für gerichtliche Fürsorgemaßnahmen besteht. Dieses Sicherungsbedürfnis setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Nachlasswertes voraus - etwa durch Wertverlust, Diebstahl oder mangelhafte Verwaltung. Die Maßnahme dient nicht der bloßen Unterstützung bei der Abwicklung des Nachlasses.

Wird das Nachlassvermögen - wie hier ein Bankguthaben - wirksam hinterlegt, ist der Bestand des Nachlasses ausreichend gesichert. Eine Auszahlung erfolgt erst nach Nachweis der Empfangsberechtigung (§ 380 BGB, § 22 Hinterlegungsgesetz NRW). Die Hinterlegung selbst ist in § 1960 Abs. 2 BGB ausdrücklich als mögliche Fürsorgemaßnahme genannt. Schwierigkeiten bei der Erbauseinandersetzung, die sich aus unbekannten Erben ergeben, begründen für sich genommen kein Sicherungsbedürfnis im Sinne des Gesetzes.

Auch eine Anordnung nach § 1961 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller lediglich Ansprüche auf Erbauseinandersetzung geltend machen will. Diese richten sich gegen die Miterben, nicht gegen den Nachlass. Eine Ausnahme könnte nur dann vorliegen, wenn ein Miterbe verstorben ist und dessen Erben unbekannt sind - hierfür müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte bestehen.


OLG Düsseldorf, 23.12.2019 - Az: I-3 Wx 106/19

ECLI:DE:OLGD:2019:1223.3WX106.19.00

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