Beabsichtigt der betreuende Elternteil bei gemeinsamer
elterlicher Sorge, mit dem Kind in ein weit entferntes Land auszuwandern, richtet sich die Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorrangig nach dem
Kindeswohl, wobei die beiderseitigen Elternrechte umfassend abzuwägen sind. Der Auswanderungswunsch als solcher unterliegt nicht der familiengerichtlichen Prüfung; maßgeblich ist allein, welche Betreuungsalternative dem Kindeswohl am besten entspricht.
Beabsichtigt bei gemeinsamer elterlicher Sorge der das Kind hauptsächlich betreuende Elternteil, mit dem Kind in ein entferntes Land auszuwandern, ist die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der Personensorge (
§ 1631 Abs. 1 BGB) nach
§ 1671 Abs. 1, 2 BGB zu beurteilen. Maßstab ist dabei vorrangig das Wohl des Kindes. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Kindeswohlkriterien zählen insbesondere die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen, das Förderprinzip, der Kontinuitätsgrundsatz sowie der Kindeswille. Diese Kriterien stehen nicht kumulativ nebeneinander; jedem von ihnen kann je nach Einzelfall ein unterschiedliches Gewicht zukommen.
Für die familiengerichtliche Abwägung ist nicht davon auszugehen, dass der auswanderungswillige Elternteil mit dem Kind im Inland verbleibt - auch dann nicht, wenn diese Möglichkeit dem Kindeswohl am besten entspräche. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Elternteils gemäß Art. 2 Abs. 1 GG schließt es aus, den Verbleib im Inland als realistische Alternative in die Abwägung einzustellen. Tatsächlicher Ausgangspunkt der Prüfung muss vielmehr sein, dass der Elternteil seinen Auswanderungswunsch tatsächlich verwirklicht. Auf dieser Grundlage ist zu entscheiden, ob es dem Kindeswohl besser dient, das Kind mit dem auswanderungswilligen Elternteil in das Ausland umzusiedeln oder es beim im Inland verbleibenden Elternteil zu belassen.
Die Motive des auswanderungswilligen Elternteils unterliegen grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Familiengericht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Elternteil triftige oder nachvollziehbare Gründe für die Auswanderung vorweisen kann. Dem Familiengericht fehlt es auch an der Befugnis, die Ausreise des Elternteils zu untersagen oder dessen allgemeine Handlungsfreiheit einzuschränken. Die Gründe für den Auswanderungswunsch erlangen jedoch dann Bedeutung, wenn sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken. Verfolgt der Elternteil mit der Übersiedlung etwa (auch) das Ziel, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu vereiteln, steht seine Bindungstoleranz und damit seine Erziehungseignung in Frage. Ist das Auswanderungsvorhaben ersichtlich unvernünftig oder mit nicht vertretbaren Risiken für das Kind verbunden, wirkt sich dies nachteilig auf die Bewertung der Erziehungseignung aus und kann bei bestehender Erziehungseignung des anderen Elternteils den Ausschlag für eine Sorgerechtsübertragung auf diesen geben.
Aus
§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, ergibt sich keine generelle oder vermutete Kindeswohlschädlichkeit einer Auswanderung, selbst wenn dadurch der Umgang zwischen Kind und dem anderen Elternteil wesentlich erschwert wird. Gleiches gilt für das Wohlverhaltensgebot gemäß
§ 1684 Abs. 2 BGB. Das Umgangsrecht kommt insoweit keine Sperrwirkung gegenüber erhebliche Umgangsbeschränkungen verursachenden Ortsveränderungen zu. Das Bedürfnis des Kindes nach intensivem Kontakt zu beiden Elternteilen ist vielmehr als Element des Kindeswohls in die umfassende Abwägung nach § 1671 BGB einzubeziehen. Das Gewicht dieses Umstands ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Die familiengerichtliche Entscheidung ist weder durch tatsächliche noch durch rechtliche Vermutungen eingeengt, die im Zweifelsfall für oder gegen eine Auswanderung sprechen könnten. Es ist stets eine umfassende, einzelfallbezogene Abwägung aller berührten Kindeswohlgesichtspunkte vorzunehmen. Dabei sind beide in Betracht kommenden Alternativen - Übersiedlung mit dem auswanderungswilligen Elternteil oder Verbleib beim im Inland lebenden Elternteil - auf der Grundlage der jeweiligen tatsächlichen Ausgangslage zu vergleichen.