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Erbfall mit Immobilienkredit: Darlehenslast mindert Anspruch der Kinder

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Verstirbt ein Ehegatte, der Miteigentümer einer gemeinsam genutzten Immobilie war, und gehen dessen Eigentumsanteile auf die gemeinsamen Kinder über, können Zahlungen des überlebenden Ehegatten auf ein zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenes Darlehen den Anspruch der Kinder auf Auszahlung ihres Anteils am späteren Verkaufserlös mindern. Dies gilt selbst dann, wenn das Darlehen allein vom überlebenden Ehegatten aufgenommen wurde, sofern es der Umschuldung einer zuvor gemeinsamen Finanzierung diente.

Maßgeblich ist der Inhalt der zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarung über die Belastung mit der Darlehensrückführung. Bei interessengerechter Auslegung entspricht es regelmäßig dem Willen der Ehegatten, dass eine Befreiung von der Ausgleichspflicht nur so lange gelten soll, wie der befreite Ehegatte durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft beiträgt. Mit dem Tod endet diese Beitragspflicht, sodass für danach geleistete Zahlungen grundsätzlich eine Ausgleichspflicht besteht (vgl. BGH, 17.05.1983 - Az: IX ZR 14/82; BGH, 31.01.1991 - Az: IX ZR 38/90; BayObLG, 10.07.1997 - Az: 2Z BR 105/96).

Die Erben treten in die vermögensrechtliche Position des verstorbenen Elternteils ein. War dieser nach der ehelichen Vereinbarung verpflichtet, sich an den Darlehenslasten zu beteiligen, geht diese Verpflichtung auf die Erben über. Der Umstand, dass die Erben minderjährig sind, ändert hieran nichts. Der am Miteigentumsanteil der Erben bemessene Ausgleichsanspruch kann mit dem den Erben zustehenden Anteil am Verkaufserlös verrechnet werden.

Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 1698 Abs. 1 BGB erfasst nur Erträge aus dem Kindesvermögen, die bis zur Volljährigkeit erzielt wurden. Für Erträge, die nach Eintritt der Volljährigkeit anfallen, besteht keine Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung auf Grundlage dieser Norm. Betroffene sind insoweit auf die Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche, insbesondere aus §§ 2027 f. BGB oder §§ 666, 681 BGB, verwiesen.

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