Hält sich ein Verlobter zum Zeitpunkt der Durchführung der Videokonferenz zur Eheschließung körperlich in Deutschland auf und sitzt dort vor dem PC oder dem Mobiltelefon, so liegt der Ort der Eheschließung (zumindest auch) im Inland. Die nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für Inlandseheschließungen maßgebliche Form des § 1311 Satz 1 BGB ist nicht erfüllt und die Ehe aus Sicht der deutschen Rechtsordnung als formunwirksam anzusehen.
Die Konstellation einer sogenannten Handschuhehe liegt im Fall einer Online-Trauung nicht vor.
Voraussetzung dafür, dass eine beabsichtigte Eheschließung in Deutschland im Hinblick auf Art. 6 GG einen berücksichtigungsfähigen Aufenthaltszweck für einen Anspruch auf ein Visum gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG darstellen kann, ist stets, dass eine Eheschließung tatsächlich unmittelbar bevorsteht.
OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2024 - Az: 6 B 1.24
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0829.6B1.24.00
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