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Dauer, Berechnung und Darlegungslast beim Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Aus dem Wortlaut des § 1615 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass ebenso wie bei § 1570 BGB ein Unterhaltsanspruch nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes die Ausnahme darstellt. Er besteht nur, wenn besondere Gründe, die konkret dargelegt werden müssen, für einen längeren Unterhaltsanspruch sprechen. Da der Gesetzgeber jedoch keinen übergangslosen Wechsel von der Vollzeitkinderbetreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit gewünscht hat, sollte auch bei normal entwickelten Kindern eine Vollzeittätigkeit im unmittelbaren Anschluss an die Vollendung des dritten Lebensjahres – gleichsam eine Beschleunigung von „Null auf Hundert“ – allenfalls in besonderen Ausnahmefällen verlangt werden. Das bedeutet, dass nach Ablauf des Dreijahreszeitraums in der Regel lediglich eine teilweise Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils erwartet werden kann.

Es fehlt eine Rechtsgrundlage dafür, das Einkommen der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt zu indexieren. Maßstab für die Höhe ist das von der Unterhaltsberechtigten hypothetisch erzielbare Erwerbseinkommen, das sie ohne Geburt bei planmäßiger Fortsetzung der Tätigkeit erzielen würde. Hierzu könnten mögliche Gehaltssteigerungen vorgetragen werden, nicht aber eine inflationsbedingte Indexierung.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Bedarf trifft grundsätzlich die Unterhaltsberechtigte, da sie hieraus Rechte ableitet. Nachdem ihr Bedarf jedoch durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist, dessen Grundlage sich in der Sphäre des Antragsgegners befindet, muss der Antragsgegner zu seinen Einkommensverhältnissen vortragen. Daraufhin trifft wiederum die Unterhaltsberechtigte die sekundäre Darlegungslast, wenn sie meint, dass der Antragsgegner mehr verdient hat als dargetan. Denn nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen kann der Antragsgegner nicht darlegen, dass er nicht mehr verdient hat.


AG Starnberg, 23.05.2023 - Az: 001 F 1040/21

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