Der Bayerische Rundfunk ist als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung und erfüllt bei Ausführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Ihm ist die Befugnis übertragen, als zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen.
Ein Studentenappartment ist eine beitragspflichtige Wohnung und keine Beherbergungsstätte. Unmaßgeblich ist zudem, ob es sich melderechtlich um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt und in welchem Umfang sich der Betroffene in der Wohnung aufhält.
Eltern können nicht beanspruchen, dass die Wohnungen von volljährigen Kindern als Zweit- oder Drittwohnung des Unterhaltspflichtigen behandelt und damit von der Beitragspflicht befreit werden.
Ein Studentenappartment ist eine beitragspflichtige Wohnung und keine Beherbergungsstätte. Unmaßgeblich ist zudem, ob es sich melderechtlich um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt und in welchem Umfang sich der Betroffene in der Wohnung aufhält.
Eltern können nicht beanspruchen, dass die Wohnungen von volljährigen Kindern als Zweit- oder Drittwohnung des Unterhaltspflichtigen behandelt und damit von der Beitragspflicht befreit werden.
VGH Bayern, 06.12.2022 - Az: 7 B 21.1315
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