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Fristlose Kündigung wegen Verschiebung der Kita-Bringzeiten um 15 Minuten?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Verschiebung der Bringzeiten um 15 Minuten rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung eines Kita-Betreuungsvertrages.

Die Bringzeiten werden nur dann Gegenstand eines Kita-Betreuungsvertrages, wenn die Vertragsparteien die Anpassung von Öffnungszeiten durch eine konstitutive Regelung einschränken wollen. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 626 BGB kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Darauf nimmt auch die Bestimmung aus § 9.6 Benutzerordnung Bezug.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

Im vorliegenden Fall resultiert der Kündigungsgrund aus den Sphären beider Parteien. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt aber darin nicht.

Es ist nicht zu verkennen, dass die Klägerin kurzfristig die Öffnungszeiten geändert hat. Die Bringzeiten wurden geringfügig, um 15 Minuten von 07:15 Uhr auf 07:30 Uhr verschoben. Der Grund dafür lag in personellen Engpässen und dem Ausfall einer Erzieherin begründet. Dieser Umstand stammt aus der Sphäre der Klägerin. Hierbei handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der für keine Vertragspartei voraussehbar ist.

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