Die Auflage, dass der Beschenkte den Schenkungsgegenstand spätestens bis zu seinem Tod an den Zweitbeschenkten weiterzugeben hat, ist als lebzeitige Weitergabeverpflichtung schuldrechtlicher Art wirksam und begründet, nach dem Tod des Erstbeschenkten, gemäß § 1967 Abs. 2 BGB, einen unmittelbaren Anspruch gegen die Erben des Erstbeschenkten auf Erfüllung der Auflage.
Notarielle Vereinbarungen sind der Auslegung zugänglich, da auch notarielle Texte nicht immer sprachlich zweifelsfrei formuliert sind.
Nachträgliche Vorgänge können bei der Auslegung berücksichtigt werden, soweit diese Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis, der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten, zulassen.