Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.344 Anfragen

Namensangleichung nach Einbürgerung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht kann die eingebürgerte Person gemäß Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB einen zusätzlichen Vornamen annehmen, wenn sich ihr unter der Geltung des Herkunftsstatuts erworbener Vorname (hier: Hassan) nicht eindeutschen lässt.

Art. 47 EGBGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Fälle, in denen deutsches Namensrecht gilt, der Name aber nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist oder auf diesem beruhte, die Möglichkeit eröffnen, eine für das deutsche Namensrecht passende Namensform zu wählen; Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB soll es Betroffenen ermöglichen, ihren Namen „einzudeutschen“.


OLG Bamberg, 28.01.2022 - Az: 6 W 19/21

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus NDR - N3 Aktuell

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

Sehr schnelle, kompetente und ausfühliche Hilfe! Sehr zu empfehlen!!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.
Verifizierter Mandant