Aus der Anregung, ein Kinderschutzverfahren gem.
§ 1666 BGB einzuleiten, folgt nicht die Pflicht des Familiengerichts, ein solches Verfahrens zu führen, sondern allein aus sachlichem Recht. Gemäß
§ 24 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht selbst, ob es auf die Anregung hin ein solches Verfahren einleitet oder dies unterlässt.
Für die Anregung, dass die ein Kind betreffenden Maßnahmen des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes etc. durch das Gericht beendet werden und die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften überprüft werden sollen, ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten nicht eröffnet, sodass auf eine solche Anregung hin von der Einleitung eines Kinderschutzverfahrens abgesehen werden muss.
Durch
§ 81 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 FamFG wird klargestellt, dass die Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens nur dann eine Kostentragungspflicht nach sich ziehen soll, wenn dies durch grobes Verschulden, schuldhaft unwahre Angaben oder schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgte. Demnach sind in der Regel in Kinderschutzverfahren den Eltern keine Kosten aufzuerlegen.
Hat das Familiengericht auf Anregung eines Dritten (hier des Großvaters) ohne Veranlassung ein Kinderschutzverfahren eingeleitet, können dem Dritten gem. § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten dieses Verfahrens nicht auferlegt werden, weil ihn kein grobes Verschulden an der Einleitung des Verfahrens trifft.