Die Kläger nehmen den Beklagten, ihren Enkel, auf Rückzahlung eines Geldbetrages in Höhe von 76.000,00 € in Anspruch, den sie ihm durch Banküberweisung vom 28.09.2018 zugewandt haben; daneben haben sie erstinstanzlich die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.
Die Kläger veräußerten mit notariellem Kaufvertrag vom 16.08.2018 das Hausanwesen H.-Straße 3 in W. an den Beklagten zu einem Kaufpreis von 398.000,00 €. Das Anwesen hatten sie zuvor selbst bewohnt und darin eine Pension betrieben. Teile des Anwesens sind von dem Beklagten nach dem Erwerb vermietet worden.
Im notariellen Kaufvertrag ist unter § 5 Nr. 2 u.a. Folgendes bestimmt : „... Hinsichtlich einer künftigen Mitbenutzung durch die Verkäufer oder einer etwaigen Räumung des Kaufobjektes und Auszug der Verkäufer aus diesem soll in dieser Urkunde aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Verkäufern und Käufer ausdrücklich nichts vereinbart werden. Der Notar hat auf etwaige Risiken diesbezüglich hingewiesen ...“.
Die streitgegenständliche Geldüberweisung an den Beklagten tätigten die Kläger sodann aus dem Kontoguthaben, das sie durch den Erhalt des (vom Erwerber überwiegend kreditfinanzierten) Kaufpreises für das Hausanwesen erlangt hatten.
In der Folgezeit untersagte die Bauordnungsbehörde dem Beklagten wegen fehlender Baugenehmigung und wegen Brandschutzmängeln die Nutzung der Räume in Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss des gekauften Anwesens zu Aufenthaltszwecken. Der Beklagte betreibt deshalb gegen die Kläger seit dem Jahr 2020 ein selbständiges Beweisverfahren. Nach dessen Einleitung haben die Kläger ihrerseits im Februar 2021 die vorliegende Rückzahlungsklage anhängig gemacht.
Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen,
dass im Rahmen der Verkaufsgespräche zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass den Klägern in dem Anwesen ein Wohnrecht in einer abgeschlossenen, etwa 100 m² großen Wohnung zustehen solle. Deshalb hätten sie dem Beklagten das Anwesen etwa 100.000,00 € unter Wert verkauft. Ebenfalls mit Blick auf das Wohnrecht hätten die Kläger den Betrag von 76.000,00 € an den Beklagten gezahlt. Nachdem der Beklagte ihnen ein unentgeltliches Wohnrecht – was unstreitig ist – verweigere, sei die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt.
Die Kläger haben beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 76.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2020 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.561,83 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2020 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, dass ihm die 76.000,00 € von den Beklagten geschenkt worden seien.
Im übrigen weise das gekaufte Anwesen erhebliche bauliche Mängel auf, über die ihn die Kläger beim Verkauf ebenso getäuscht hätten wie über die fehlende Baugenehmigung für die Nutzung zu Wohnzwecken.
Mit dem angefochtenen Urteil der Einzelrichterin, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage bis auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Es bestehe ein Anspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Beklagten habe die sekundäre Darlegungslast für den von ihm angegebenen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Geldzuwendung, nämlich die behauptete Schenkung, oblegen. Hierzu sei von ihm nicht hinreichend vorgetragen worden. Der Beklagte habe nicht näher dargetan, zu welchem Anlass, von wem, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen die Schenkung erfolgt sein solle.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er rügt, es sei von ihm genügend zu der behaupteten Schenkung vorgetragen worden.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das von ihnen für zutreffend gehaltene Urteil gegen die Angriffe der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet und führt zur Abweisung der Klage auch im Hauptanspruch. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung eines Geldbetrages in Höhe der an ihn mit Banküberweisungsauftrag vom 26.09.2018 überwiesenen 76.000,00 €.
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