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Übertragung der elterlichen Sorge und heimliche Videoaufnahmen von Kindesmisshandlungen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Soll über den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge entschieden werden, so kann auch während der Corona-Pandemie nicht auf die Anhörung des Kindes verzichtet werden, wenn die räumliche Möglichkeiten bestehen, das Kind in größeren Räumen - notfalls im Sitzungssaal - anzuhören und somit das Infektionsrisiko auf ein Minimum zu verringern.

Wurden heimliche Videoaufnahmen von wiederholten Misshandlungen der Kinder gefertigt, so dürfen diese im Einzelfall verwertet werden, wenn unter den besonderen Umständen bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Recht des Kindes auf körperliche und seelische Unversehrtheit Vorrang einzuräumen ist.


OLG München, 31.03.2021 - Az: 26 UF 82/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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