Die in Brandenburg lebenden Antragsteller sind die Eltern des im Januar 2010 geborenen N., der seit seinem vierten Lebensjahr im Verein Fußball spielt und trainiert. Als dessen Personensorgeberechtigte rügen sie eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit durch die Untersagung der gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg erlaubten Sportausübung von Personengruppen im Freien, die § 26 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung für den Fall einer mindestens dreitägigen Überschreitung eines Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt vorschreibt.
Der Fußballverein, für dessen E-Jugend der Sohn der Antragsteller aktuell trainiert und spielt, befindet sich im Gebiet einer kreisfreien Stadt, die mit Amtlicher Bekanntmachung vom 31. März 2021 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV sowie die danach einzuhaltenden, u.a. die Beschränkung der Sportausübung unter freiem Himmel auf Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts umfassenden Schutzmaßnahmen bekannt gegeben hatte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der in anwaltlicher Vertretung in eigenem Namen gestellte Antrag der Antragsteller ist bereits unzulässig, da diese keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen, sondern ihr Begehren allein auf eine Beeinträchtigung der Rechte ihres Sohnes stützen. Dass dieser noch minderjährig ist und durch sie als Personensorgeberechtigte vertreten wird, ändert daran nichts.
Lediglich der Sohn der Antragsteller wäre gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da die angegriffene Regelung in § 26 Abs. 2 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV über die Untersagung der gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV zulässigen Sportausübung im Freien in Gruppen in Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen ihn an der weiteren Ausübung des Mannschaftssports Fußball im Verein hindern würde und ihn damit jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzen können. Dessen Rechtsschutzbedürfnis wäre auch nicht dadurch entfallen, dass die strengeren Schutzmaßnahmen gem. § 26 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV im Gebiet der kreisfreien Stadt, in dem der Fußballverein des Sohnes der Antragsteller ansässig ist, ab dem 14. April 2021 wieder aufgehoben werden konnten, denn angesichts wieder steigender Inzidenzzahlen kann ein alsbaldiges erneutes Vorliegen der für diese strengeren Maßnahmen maßgeblichen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen werden.
Der Antrag ist überdies unbegründet.
Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf. Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus.
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