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Qualifikation für ein familienpsychologisches Gutachten

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Beauftragt das Familiengericht eine Diplom-Sozialpädagogin mit der Erstattung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens, muss es sich hinsichtlich ihrer im Sinne von § 163 Abs. 1 S. 2 FamFG ausreichenden Qualifikation vergewissern und diese in seiner Entscheidung gehaltvoll darlegen.

In einem Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, in dem die Wegnahme eines Säuglings von seiner Mutter unmittelbar nach der Geburt gegenständlich ist, muss zum Sachverständigen jedenfalls dann ein Diplom-Psychologe oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bestellt werden, wenn die Mutter in der Vergangenheit u.a. wegen des Verdachts einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis psychiatrisch behandelt worden ist.

Hilfe zur Erziehung in Form der gemeinsamen Unterbringung einer Mutter mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung muss von Verfassung wegen auch dann fortgeführt werden, wenn die Fortschritte der Mutter nicht zufriedenstellend sind, solange die Mutter die Grundregeln der Einrichtung beachtet, das Kind bei Fortführung dieser Hilfeform nicht im Sinne von § 1666 BGB gefährdet ist und im Falle deren Beendigung das Kind von der Mutter getrennt werden müsste.


OLG Saarbrücken, 16.10.2018 - Az: 6 UF 112/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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