Auch bei einem Konflikt der Eltern entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil nicht zwangsläufig dem Kindeswohl.
Bestehen wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Taufe des Kindes Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern, so erfordert dies nicht die Übertragung der elterlichen Sorge. Die Vornahme der Taufe stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, für die die Mutter ggf. eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB beantragen kann.
Bestehen wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Taufe des Kindes Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern, so erfordert dies nicht die Übertragung der elterlichen Sorge. Die Vornahme der Taufe stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, für die die Mutter ggf. eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB beantragen kann.
OLG Karlsruhe, 28.03.2019 - Az: 20 UF 20/19
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