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Elternkonflikt führt nicht immer zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch bei einem Konflikt der Eltern entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil nicht zwangsläufig dem Kindeswohl.

Bestehen wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Taufe des Kindes Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern, so erfordert dies nicht die Übertragung der elterlichen Sorge. Die Vornahme der Taufe stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, für die die Mutter ggf. eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB beantragen kann.


OLG Karlsruhe, 28.03.2019 - Az: 20 UF 20/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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