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Vollstreckbarerklärung eines kalifornischen Unterhaltstitels

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Für das Begehren auf Vollstreckbarerklärung eines kalifornischen Unterhaltstitels ist § 64 AUG einschlägig. Denn es liegt ein Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AUG vor. Die Antragstellerin, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kalifornien hat, macht gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geltend. Die Gegenseitigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AUG ist verbürgt, weil das Bundesministerium der Justiz dies festgestellt und zuletzt am 18. Juni 2011 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat (BGBl. 2011 I S. 1109; vgl. auch BGBl. 1987 II S. 420).

Nicht maßgeblich sind vorliegend hingegen - über §§ 57, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AUG - die §§ 36 ff., 60 a AUG. Das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 (Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 - HUÜ 2007; ABl. 2011 Nr. L 192 S. 51) ist zwar für die Vereinigten Staaten von Amerika zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten (vgl. den über die Homepage der Haager Konferenz - https://www.hcch.net/de/home - abrufbaren Statusbericht). Gemäß Art. 56 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 ist das Übereinkommen in Fällen unmittelbar gestellter Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung anzuwenden, in denen der Antrag nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen ist. Das trifft auf den hier im Jahre 2012 eingegangenen Antrag auf Vollstreckbarerklärung jedoch nicht zu.

Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 AUG richtet sich die Vollstreckbarkeit des Auslandstitels nach § 110 Abs. 1 und 2 FamFG. Für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nach § 110 FamFG ist allerdings streitig, ob es sich um eine Familienstreitsache kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs handelt, wenn die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung nach deutschem Rechtsverständnis eine Familienstreitsache zum Gegenstand hat. Mithin ist bislang auch ungeklärt, ob im Rahmen des Verfahrens nach § 110 FamFG die Norm des § 117 Abs. 1 FamFG zur Anwendung kommt, die mit dem in Satz 4 enthaltenen Verweis auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO bei einer Verwerfung der Beschwerde die nicht an eine Zulassung gebundene Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde anordnet.

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