Gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und dessen Ausübung näher regeln. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann es das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. An die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils nach § 1684 Abs. 3 und 4 BGB sind strenge Maßstäbe anzulegen.
Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.
Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. An die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils nach § 1684 Abs. 3 und 4 BGB sind strenge Maßstäbe anzulegen.
Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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