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Aufstockungsunterhalt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Ein Anspruch auf Aufstockungs- oder Ergänzungsunterhalt besteht dann, wenn die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten nicht ausreichen, um den während der Ehe üblichen Lebensstil zu führen. Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt entsteht damit typischerweise bei Doppelverdienern, wobei ein Ehepartner deutliche mehr verdient als der andere. Der geringer verdienende Ehepartner kann daher vom anderen Unterhalt in der Höhe verlangen, die es ermöglicht, den bisherigen Lebensstil weiter zu führen.

Bestehen lediglich geringfügige Einkommensunterschiede, so erfolgt bei einem rechnerischen Aufstockungsunterhalt von weniger als 50 Euro i.a. kein Ausgleich. Diese Grenze ist keinesfalls absolut und kann gerade bei hohen Einkommen auch entsprechend höher angesetzt werden. Üblicherweise erfolgt eine pauschalisierte Berechnung, nach der der geringer verdienende 3/7 des Einkommensunterschiedes erhält. Dabei gibt es aber Unterschiede in den einzelnen Gerichtsbezirken.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 12.11.2025)
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