Zu unterscheiden sind die Fragen, ob die Vornamenserteilung nach der Geburt des Kindes noch anfechtbar ist und ob eine Änderung des bzw. der Vornamen möglich ist.
Ist dieser unvorschriftsmäßig zustande gekommen, kann er innerhalb eines Monats mit Widerspruch angefochten werden. Geschieht dies nicht, wird der Verwaltungsakt rechtskräftig. Eine Ausnahme besteht nur bei nichtigen Verwaltungsakten. Dies sind solche, die unter einem offensichtlich schweren Mangel leiden.
Etwaige Schreibfehler des/der Standesbeamten/-in in den ausgestellten Geburtsurkunden können auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, die im Personenstandsregister eingetragenen Vornamen werden dadurch aber nicht geändert.
Anfechtung
Der Vorname eines Kindes wird von dem oder den Inhabern des Sorgerechts bestimmt. Sind die Eltern miteinander verheiratet, bestimmen sie also gemeinsam. Wird das Kind nicht ehelich geboren, bestimmt im Regelfall die Mutter als Inhaberin des Sorgerechts. Der gewählte Vorname oder mehrere gewählte Vornamen wird/werden vom Standesbeamten im Personenstandsregister eingetragen. Dieser Vorgang stellt einen Verwaltungsakt dar.Ist dieser unvorschriftsmäßig zustande gekommen, kann er innerhalb eines Monats mit Widerspruch angefochten werden. Geschieht dies nicht, wird der Verwaltungsakt rechtskräftig. Eine Ausnahme besteht nur bei nichtigen Verwaltungsakten. Dies sind solche, die unter einem offensichtlich schweren Mangel leiden.
Etwaige Schreibfehler des/der Standesbeamten/-in in den ausgestellten Geburtsurkunden können auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, die im Personenstandsregister eingetragenen Vornamen werden dadurch aber nicht geändert.
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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 21.04.2026
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Ja, da die Eintragung durch den Standesbeamten einen Verwaltungsakt darstellt, kann dieser bei unvorschriftsmäßigem Zustandekommen innerhalb einer Monatsfrist angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Akt rechtskräftig.
Eine Vornamensänderung erfordert gemäß § 3 Namensänderungsgesetz (NÄG) einen wichtigen Grund. Die Hürden sind hoch; anerkannt werden beispielsweise massive Schwierigkeiten bei der Aussprache oder Schreibweise von im Ausland erworbenen Namen.
Nein, die bloße Gewohnheit der Eltern, ein Kind mit einem anderen als dem offiziellen Vornamen anzusprechen, reicht für eine behördliche Namensänderung keinesfalls aus.
Ja, Schreibfehler, die durch den Standesbeamten verursacht wurden, können auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden. Dies stellt jedoch keine inhaltliche Änderung des Vornamens dar.
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