Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.596 Anfragen

Änderung oder Anfechtung der Vornamenserteilung nach der Geburt des Kindes

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zu unterscheiden sind die Fragen, ob die Vornamenserteilung nach der Geburt des Kindes noch anfechtbar ist und ob eine Änderung des bzw. der Vornamen möglich ist.

Anfechtung

Der Vorname eines Kindes wird von dem oder den Inhabern des Sorgerechts bestimmt. Sind die Eltern miteinander verheiratet, bestimmen sie also gemeinsam. Wird das Kind nicht ehelich geboren, bestimmt im Regelfall die Mutter als Inhaberin des Sorgerechts. Der gewählte Vorname oder mehrere gewählte Vornamen wird/werden vom Standesbeamten im Personenstandsregister eingetragen. Dieser Vorgang stellt einen Verwaltungsakt dar.

Ist dieser unvorschriftsmäßig zustande gekommen, kann er innerhalb eines Monats mit Widerspruch angefochten werden. Geschieht dies nicht, wird der Verwaltungsakt rechtskräftig. Eine Ausnahme besteht nur bei nichtigen Verwaltungsakten. Dies sind solche, die unter einem offensichtlich schweren Mangel leiden.

Etwaige Schreibfehler des/der Standesbeamten/-in in den ausgestellten Geburtsurkunden können auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, die im Personenstandsregister eingetragenen Vornamen werden dadurch aber nicht geändert.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 21.04.2026
Feedback zu diesem Tipp

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, da die Eintragung durch den Standesbeamten einen Verwaltungsakt darstellt, kann dieser bei unvorschriftsmäßigem Zustandekommen innerhalb einer Monatsfrist angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Akt rechtskräftig.
Eine Vornamensänderung erfordert gemäß § 3 Namensänderungsgesetz (NÄG) einen wichtigen Grund. Die Hürden sind hoch; anerkannt werden beispielsweise massive Schwierigkeiten bei der Aussprache oder Schreibweise von im Ausland erworbenen Namen.
Nein, die bloße Gewohnheit der Eltern, ein Kind mit einem anderen als dem offiziellen Vornamen anzusprechen, reicht für eine behördliche Namensänderung keinesfalls aus.
Ja, Schreibfehler, die durch den Standesbeamten verursacht wurden, können auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden. Dies stellt jedoch keine inhaltliche Änderung des Vornamens dar.
Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Ratgeber 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.260 Bewertungen)

Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet. Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant