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Vertretungsmacht der Eltern und die Haftung bei Missbrauch

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung wird in den §§ 164 ff. BGB geregelt. Stellvertretung bedeutet, dass eine Person zum Abschluss eines diese Person betreffenden Rechtsgeschäftes nicht selbst anwesend sein muss, sondern sich wirksam vertreten lässt. Der Stellvertreter kann dann wirksam Willenserklärungen für den vertretenen abgeben und empfangen.

Der Stellvertreter gibt hier eine eigene Willenserklärung ab und übermittelt nicht lediglich eine solche des Vertretenen - dann würde es sich um einen Boten handeln.

Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung ist das Handeln mit Vertretungsmacht, also der rechtlichen Befugnis, mit unmittelbarer Wirkung für einen anderen Willenserklärungen abzugeben oder zu empfangen.

Gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern

Eltern haben für Ihre Kinder eine gesetzlicher Vertretungsmacht gem. §§ 1626, 1629 BGB. § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m § 1795 BGB nimmt den Eltern die Vertretungsmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte ab, § 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1821, 1822 BGB beschränkt die Vertretungsmacht der Eltern dergestalt, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist.

Zulässige Vertretung durch die Eltern

Handeln die Eltern hingegen innerhalb der ihnen zustehenden Vertretungsmacht, so kommt das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen - also dem Kind - und dem Geschäftspartner zustande, wobei nur der Vertretene berechtigt und verpflichtet ist.

Missbrauch der Vertretungsmacht

Es sind in diesen Zusammenhang Fälle denkbar, in denen der gesetzliche Vertreter sein rechtliches Dürfen überschreitet, sein Verhalten aber von seiner Vertretungsmacht gedeckt ist.

In solchen Missbrauchsfällen braucht der Minderjährige das Handeln seiner gesetzlichen Vertreter nicht gegen sich gelten zu lassen.

Wenn also beispielsweise die Eltern in Vertretung ihres minderjährigen Kindes ganz bewusst vermögensschädigende Geschäfte mit einem in die Sachlage eingeweihten Dritten abgeschlossen haben, so werden nur die Eltern und nicht das Kind aus solchen Geschäften verpflichtet. Hierbei würde es sich um Kollusion handeln, die nach § 138 I BGB sittenwidrig ist.

Ausnutzung des persönlichen Vertrauens

Auch in Fällen, in denen der Vertreter ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat oder wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat kommt es zur Haftung des Vertreters (Eigenhaftung; § 3111 Abs. 3 BGB). Gerade das besondere persönliche Vertrauen zwischen Eltern und deren Kindern dürfte in diesem Zusammenhang wichtig sein.

Evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht

Hat der Vertreter in verdächtiger Weise von seiner Vertretungsmacht Gebrauch gemacht und musste sich dies dem Geschäftspartner aufdrängen, so ist das Rechtsgeschäft zwar nicht nichtig, der Vertretene wird aber hierdurch nicht gebunden, da in einem solchen Fall des evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht die Vertretungsmacht zu verneinen ist. Dies bedeutet, dass der Vertreter als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte. Dem Geschäftspartner ist hier grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Insichgeschäfte

Ein weiteres Problemfeld sind Insichgeschäfte. Diese sind gem. § 181 BGB bzw. § 1795 BGB ausgeschlossen, wenn es sich nicht um ein Rechtsgeschäft handelt, dass ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Eine weitere Ausnahme ist, wenn dem Vertreter das Geschäft gestattet ist.

Hierbei handelt es sich um Geschäfte, bei denen der Vertreter zwar auf dem Papier für verschiedene Personen handelt, aber beim Vertragsschluss beide Parteien vertritt. Ein Beispiel wäre zum Beispiel die Vertretung beim Erwerb der Eigentumswohnung der Eltern durch das minderjährige Kind oder aber eine Schenkung an das Kind.

Sofern es sich hier um ein Geschäft handelt, dass nicht zum Nachteil des Vertretenen ausfallen kann, wird § 181 BGB nicht angewendet. Maßgeblich ist hier die abstrakte Betrachtung, was erfordert, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist. Dies wäre zum Beispiel bei einer Schenkung der Fall. Beim Verkauf der Wohnung hingegen wäre ein Nachteil jedoch durchaus denkbar.
Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn Eltern ihre rechtliche Befugnis überschreiten, etwa bei bewusst vermögensschädigenden Geschäften zum Nachteil des Kindes. In solchen Fällen ist das Kind an das Rechtsgeschäft nicht gebunden.
Kollusion liegt vor, wenn Eltern und ein in die Sachlage eingeweihter Dritter bewusst zusammenwirken, um das Kind zu schädigen. Solche Geschäfte sind nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig.
Insichgeschäfte, bei denen Eltern gleichzeitig für sich und für das Kind handeln, sind gem. § 181 BGB grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Geschäft für das Kind ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist, wie etwa bei einer reinen Schenkung.
Ein evidenter Missbrauch liegt vor, wenn das Fehlverhalten des Vertreters dem Geschäftspartner geradezu aufdrängen musste. In diesem Fall wird der Vertretene nicht gebunden, da der Geschäftspartner als grob fahrlässig handelnd eingestuft wird.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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