Ausnahme vom Eheverbot für Adoptivgeschwister
Grundsätzlich gilt, dass eine
Ehe zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des
§ 1307 BGB durch Annahme als Kind begründet worden ist (Adoptivgeschwister, Stiefgeschwister), nicht geschlossen werden soll (
§ 1308 BGB).
Grundsätzlich kann vom Familiengericht aber im Fall der Verwandtschaft in einer Seitenlinie die durch Adoption eine Eheverbotsbefreiung erteilt werden, wenn der Befreiung keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
Bei einer geplanten Heirat zwischen Adoptivgeschwistern ist das Familiengericht am „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ des einen oder anderen Verlobten örtlich zuständig.
Was ist das Familiengericht?
Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Ganz kleine Amtsgerichte haben manchmal kein eigenes Familiengericht, können aber natürlich über das zuständige Familiengericht Auskunft geben.
Wie wird der Antrag auf Eheverbotsbefreiung gestellt?
Der Antrag an das Familiengericht bedarf keiner besonderen Form; er kann von jedem Beteiligten gestellt werden. Zur Entgegennahme und zum Protokollieren von Anträgen gibt es bei allen Amtsgerichten Rechtsantragstellen mit fachkundigem Personal.
Für die Antragstellung fällt eine Gerichtsgebühr an.
Kann eine Heirat von Minderjährigen genehmigt werden?
Die Regelung, dass 16-Jährige mit der Zustimmung des Familiengerichts heiraten durften, gilt bereits seit 2017 nicht mehr.
Der Minderjährige, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und dessen zukünftiger Ehegatte bereits volljährig ist, hat daher keinen Anspruch auf Befreiung von dem Erfordernis der Ehemündigkeit.
Beide Verlobten müssen ausnahmslos volljährig sein, um eine Ehe schließen zu dürfen. Denn Ehemündigkeit erlangt man erst mit Eintritt der Volljährigkeit.
Eine Ehe mit einem Minderjährigen, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, kann aufgehoben werden (
§ 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB). In besonderen Härtefällen kann von einer Aufhebung abgesehen werden. Das gilt auch dann, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.
Eine Eheschließung wird automatisch unwirksam, wenn ein Partner zum Zeitpunkt der Heirat noch nicht 16 Jahre alt ist.
Gibt es Ausnahmen für im Ausland wirksam geschlossene Ehen?
Eine Ehe ist auch dann nach den ausgeführten Grundsätzen nach deutschem Recht unwirksam oder aufhebbar, wenn die Ehemündigkeit ausländischem Recht unterliegt.
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, die inländische Wirksamkeit im Ausland wirksam geschlossener Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig zu machen. Ihm ist es auch nicht von vornherein verwehrt, bei Unterschreiten dieses Alters im Zeitpunkt der Eheschließung ohne Einzelfallprüfung die Nichtigkeit der Ehe anzuordnen. Allerdings bedarf es dann Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit, etwa über Unterhaltsansprüche, und über eine Möglichkeit, die betroffene Auslandsehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können (BVerfG, 01.02.2023 - Az:
1 BvL 7/18).