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§ 1822 Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.

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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
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