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§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

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Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

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Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.
Verifizierter Mandant