Ein nicht den Formanforderungen des § 55d Satz 1 VwGO genügender Schriftsatz eines Rechtsanwalts stellt ein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage gilt gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betrieben hat.
Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht auf die ihm am 8. März 2022 zugestellte gerichtliche Betreibensaufforderung vom 14. Februar 2022 hin am 15. März 2022 per Telefax eine schriftliche Klagebegründung vom gleichen Tag übermittelt, welche er dem Gericht am 18. März 2022 zusätzlich per Briefpost übermittelte. Jedoch handelt es sich hierbei mangels Formwirksamkeit nicht um ein Betreiben des Verfahrens im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Nach dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.
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