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Corona-Soforthilfen: Anforderungen an die Darlegung eines Liquiditätsengpasses

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Bei der Beantragung von Corona-Soforthilfen muss glaubhaft versichert werden, dass der Antragsteller durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Erforderlich sind antragstellerseits, jedenfalls auf Nachfrage des Zuwendungsgebers, entsprechende Darlegungen zur Plausibilisierung und Substantiierung des Liquiditätsengpasses.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, der einen Autohandel betreibt, begehrt von der Beklagten die Gewährung und Auszahlung einer weiteren Zuwendung im Rahmen der Corona-Soforthilfen.

Auf den Antrag des Klägers vom 19. März 2020 zur Gewährung eines Zuschusses nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2020 eine Zuwendung in Höhe von 5.000.- EUR, die dem Kläger ausbezahlt wurde.

Am 3. April 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten zudem die Gewährung einer Zuwendung nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“) in Höhe von 9.000.- EUR. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: „Geschäftsschließung wegen Corona, keine Verkäufe, die Einkäufe können deshalb nicht bezahlt werden. Miete und Mitarbeiter können nicht bezahlt werden.“

Die Beklagte gab dem Kläger mit E-Mail vom 11. Mai 2020 Gelegenheit, den Liquiditätsengpass unter Angabe des monatlichen fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwands des Unternehmens im Einzelnen nach Positionen (z.B. Miete/Pacht, Leasingrate, Lizenzen etc.) aufzuschlüsseln und zu begründen, warum diese Kosten nicht durch Einnahmen gedeckt werden könnten. Der Kläger hat sich hierauf nicht geäußert.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2020 lehnte die Beklagte den Antrag vom 3. April 2020 ab und führte zur Begründung aus, dass die beantragte Soforthilfe nur gewährt werden könne, wenn im Antrag die durch die Corona-Krise ausgelöste existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. der Grund für den Liquiditätsengpass schlüssig dargelegt sei. Ein Liquiditätsengpass liege insbesondere vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Allein etwaige weggebrochene Umsätze reichten für die Gewährung der Soforthilfe nicht aus. Die Angaben des Klägers, dass der Liquiditätsengpass durch die Corona-Krise entstanden sei, stelle eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass nicht hinreichend dar und begründe den Antrag nicht. Daher seien die Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Soforthilfe nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag abzulehnen.

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