Der Antragsteller wendet sich aus Anlass seiner für den 31. Juli 2021 in L geplanten kirchlichen Trauung gegen das in § 5 Abs. 3 Nr. 5 CoronaSchVO vom 24. Juni 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 gültigen Fassung geregelte Gebot, während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen unabhängig von der Inzidenzstufe auch bei Einhaltung des Mindestabstands und am Sitzplatz eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
Seinen Antrag, § 5 Abs. 3 Nr. 5 CoronaSchVO vom 24. Juni 2021 in der ab dem 9. Juli 2021 geltenden Fassung - sowie weitere Regelungen, darunter insbesondere das in L für den Hochzeitstag (nunmehr) nicht geltende Verbot privater Feiern und Partys in Kreisen und kreisfreien Städten mit der Inzidenzstufe 2 nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 CoronaSchVO - vorläufig außer Vollzug zu setzen, lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26. Juli 2021 - Az: 13 B 1185/21.NE - ab. Dazu hat es in Bezug auf § 5 Abs. 3 Nr. 5 CoronaSchVO im Wesentlichen ausgeführt, die sog. Maskenpflicht für Gottesdienste und andere religiöse Versammlungen halte einer rechtlichen Prüfung in der Hauptsache voraussichtlich stand. Sie sei voraussichtlich verhältnismäßig, insbesondere liege allenfalls ein geringer Eingriff in die Religionsfreiheit des Antragstellers vor, der - auch unter Berücksichtigung des Impffortschritts und der derzeit geringen Auslastung der Intensivstationen - zum Schutz des Rechts auf Leben und Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt sei. Ferner verstoße sie auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die vom Verordnungsgeber getroffene Unterscheidung zwischen Gottesdiensten und anderen religiösen Versammlungen, für die nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 CoronaSchVO eine Maskenpflicht, dafür aber keine Teilnehmerbegrenzung oder Testpflicht gelte, und privaten Feiern und Parties, die - bei Inzidenzstufe 1 - nach § 18 Abs. 4 Nr. 4 CoronaSchVO ohne Masken mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen sowie mit Negativtestnachweis und sichergestellter Rückverfolgbarkeit stattfinden dürften, sei sachlich gerechtfertigt.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der gleichzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 Abs. 1 LV NRW i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GG. Er verweist insbesondere darauf, dass der Großteil seiner Gäste vollständig geimpft und die Maskenpflicht in der Kirche unsinnig sei, wenn bei der anschließenden Feier keine Masken getragen werden müssten. Wegen des bevorstehenden Trautermins bestehe Eilbedürftigkeit. Eine Verschiebung der kirchlichen Trauung sei ihm nicht zumutbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.
1. Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
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