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Erfolgloser Eilantrag gegen Ausgangsbeschränkung in Remscheid

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die von der Stadt Remscheid verfügte nächtliche Ausgangsbeschränkung ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und einen Eilantrag einer Remscheiderin gegen die entsprechende Allgemeinverfügung der Stadt abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Die 7-Tages-Inzidenz in Remscheid liege seit Wochen oberhalb von 100 und sei am 11. April 2021 (erneut) auf über 200 gestiegen; am Tag der Entscheidung habe sie bei 258,7 gelegen. Die bisherigen Maßnahmen hätten nicht dazu geführt, die 7-Tages-Inzidenz auch nur annähernd auf den vom Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung der Nachverfolgbarkeit sowie der Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser angestrebten Wert von zumindest weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen zu reduzieren.

Da die Infektionswege nicht lokalisierbar bzw. auf bestimmte Ereignisse eingrenzbar seien, erscheine es nur konsequent, persönliche Kontakte der Menschen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde hierbei gewahrt.

Bei den Zeiten der Ausgangsbeschränkung handele es sich um solche, in denen sich der „Normalbürger“ üblicherweise in seiner Wohnung aufhalte. Aufenthalte außerhalb der Wohnung zu Freizeit-/Vergnügungszwecken im weiteren Sinne, z.B. zu Kinobesuchen u.ä., seien aufgrund der Regelungen in der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung ohnehin nicht zulässig. Zudem sehe die Allgemeinverfügung zahlreiche Ausnahmefälle von der generellen Ausgangsbeschränkung vor.

Die Kammer hat klargestellt, dass die Nutzung der zur eigenen Wohnung gehörenden Terrasse bzw. dem eigenen Garten – an dem die Antragstellerin sich aufgrund der Allgemeinverfügung gehindert fühlte – von der Ausgangsbeschränkung nicht erfasst sei. Es handele sich dabei nicht um einen Aufenthalt außerhalb einer Wohnung im Sinne der Regelung.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.


VG Düsseldorf, 22.04.2021 - Az: 26 L 838/21

Quelle: PM des VG Düsseldorf

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