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Corona-Tests statt Corona-Notbremse und Maskenpflicht im Auto rechtmäßig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die auf die Coronaschutzverordnung NRW gestützte Regelung in der Allgemeinverfügung des Kreises Wesel vom 28.03.2021, wonach statt der ansonsten eingreifenden Einschränkungen der sogenannten Corona-Notbremse die Nutzung der dort genannten Angebote von einem tagesaktuellen negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests abhängig ist, verletzt einen Betroffenen nicht in seinen Rechten.

Zur Begründung hat das VG Düsseldorf ausgeführt:

Ohne die Regelung würden im Kreis Wesel angesichts der dortigen Inzidenzwerte die weiteren Einschränkungen der Corona-Notbremse (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-8 CoronaSchVO NRW) eingreifen. Ein (uneingeschränkter) Zugang zu den betroffenen Angeboten, wie großen Teilen des Einzelhandels, Bibliotheken, Museen oder Zoos, wäre also ohne die Regelung für niemanden gegeben. Zur Vermeidung dieser weitergehenden Einschränkungen habe der Kreis Wesel zulässigerweise Testverfahren als ergänzendes Instrument in der Pandemiebekämpfung als milderes Mittel gewählt. Es stehe dem Antragsteller frei, von dieser zusätzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Auch die weitere angegriffene, auf das Infektionsschutzgesetz und die Coronaschutzverordnung NRW gestützte Regelung, wonach alle Insassen von Kraftfahrzeugen aus verschiedenen Hausständen – auch der Fahrer – verpflichtet sind, eine medizinische Maske zu tragen, begegnet nach Auffassung der Kammer keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere gehe der Kreis Wesel zutreffend davon aus, dass in engen geschlossenen Räumen eine besonders erhöhte Gefahr der Ansteckung durch infektiöse Aerosole bestehe. Dies gelte insbesondere allgemein bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen, wie beispielsweise bei Fahrgemeinschaften.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.


VG Düsseldorf, 07.04.2021 - Az: 24 L 659/21

Quelle: PM des VG Düsseldorf

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