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Geschäfte für Kinderspielbedarf bleiben geschlossen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 41 Minuten

Die Antragstellerin, die ein Einzelhandelsunternehmen für Kinderspielbedarf in Brandenburg betreibt, hat einen Normenkontrollantrag gestellt und wendet sich zugleich im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Beschränkung des Verkaufsbetriebs gem. § 8 Abs. 1, 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV Brandenburg.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens der Antragstellerin sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf (dazu unter a). Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu unter b).

a. Rechtsgrundlage des angegriffenen § 8 Abs. 1 und 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV ist §§ 32, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 14 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 18. November 2020 (im Folgenden: IfSG). Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG kann notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Corona Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein.

(1) Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin, das die vom Bundestag speziell für die COVID-19-Pandemie erlassene, die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen sowie deren Voraussetzungen konkretisierende gesetzliche Regelung in § 28a IfSG nicht einmal erwähnt, gibt dem Senat keinen Anlass, seine diesbezügliche Einschätzung aufzugeben.

(2) Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6 IfSG mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus erfüllt sind, stellt die Antragstellerin ausdrücklich nicht in Abrede, und nach dem Kenntnisstand des hiesigen Verfahrens durfte der Verordnungsgeber für die Öffnung der bis zum Inkrafttreten der 7. SARS-CoV-2-EindV vollständig geschlossen zu haltenden Verkaufsstellen des Einzelhandels die in § 8 Abs. 1 der Verordnung formulierten Beschränkungen, zu denen neben der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und Vorgaben zur Lüftung (Abs. 1 Nr. 4 und 5) insbesondere eine vorherige Terminvergabe (Abs. 1 Nr. 2), die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts auf Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro angefangene 40 qm und die Erfassung der Personendaten der Kundinnen und Kunden zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung (Abs. 1 Nr. 3) gehören, auch als gem. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 3 IfSG notwendig ansehen.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird.

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