Das VerfG Brandenburg hat einen Eilantrag auf Aussetzung des § 8 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7. SARS CoV 2 EindV) abgelehnt.
Das Verfassungsgericht hat die damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte - insbesondere die Berufsfreiheit von Gewerbetreibenden - als erheblich angesehen.
Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift müsse jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege angesichts der immer noch gleichbleibend hohen bzw. wieder ansteigenden Infektionszahlen jedoch das Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Antragsteller im zu Grunde liegenden Normenkontrollverfahren sind 23 Mitglieder des Landtages Brandenburg. Sie rügen die Verfassungswidrigkeit der Regelung, die unter anderem Zutrittsbeschränkungen und Hygienemaßnahmen für Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels und Einrichtungen mit Publikumsverkehr enthält.Das Verfassungsgericht hat die damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte - insbesondere die Berufsfreiheit von Gewerbetreibenden - als erheblich angesehen.
Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift müsse jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege angesichts der immer noch gleichbleibend hohen bzw. wieder ansteigenden Infektionszahlen jedoch das Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung.
VerfG Brandenburg, 26.03.2021 - Az: VfGBbg 5/21 EA
Quelle: PM des VerfG Brandenburg
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