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Coronabedingtes Verbot des Abbrennens von Feuerwerk an Silvester
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein örtlich unbegrenztes Feuerwerksverbot im öffentlichen und privaten Raum ist in diesem Umfang zur Erreichung des legitimen Ziels, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen und die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern, teilweise nicht geeignet und im Übrigen nicht erforderlich und nicht angemessen.
Die Verletzungsgefahr durch den (unsachgemäßen) Umgang mit Feuerwerk und die damit einhergehende (Mehr-)Belastung des Gesundheitssystems - gerade auch an den Silvestertagen - stellt eine in § 22 Abs. 1und § 23 Abs. 2 1. SprengV berücksichtigte Gefahr dar. Für eine infektionsschutzrechtliche Bekämpfung derselben Gefahr verbleibt daneben kein Raum.
VG Frankfurt/Main, 30.12.2020 - Az: 5 L 3443/20.F
ECLI:DE:VGFFM:2020:1230.5L3443.20.F.00
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